Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 7 Absatz 5 WpPG
(5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesentliche Informationen vom Anbieter oder vom Emittenten offengelegt und mündlich oder schriftlich an einen oder mehrere ausgewählte Anleger gerichtet werden, müssen diese vom Anbieter in das Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktualisierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß
§ 4 Absatz 8
aufgenommen werden.
Verweis auf
§ 7 Absatz 5 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 WpPG