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§ 7 Absatz 2 WpPG
(2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese Angebote klar als solche erkennbar ist.
Verweis auf
§ 7 Absatz 2 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpPG