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§ 5 Absatz 3 Satz 2 WpPG
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Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 5 Absatz 3 Satz 2 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpPG