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§ 4 Absatz 8 Satz 2 WpPG
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Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Wertpapier-Informationsblatt zu nennen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 8 Satz 2 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpPG