Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4 Absatz 1 Satz 1 WpPG
(1)
1
Ein Anbieter, der die Ausnahme nach
§ 3 Nummer 2
in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Satz 1 WpPG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpPG