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§ 98 Absatz 2 StPO
(2)
1
Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat.
2
Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
3
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach
§ 162
.
4
Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
5
Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
Verweis auf
§ 98 Absatz 2 StPO
von
§ 18 Absatz 11 Satz 9 WpPG