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§ 4 Absatz 1 Satz 1 WpPG
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Ein Anbieter, der die Ausnahme nach
§ 3 Nummer 2
in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Satz 1 WpPG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 WpPG