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§ 118 Absatz 2 WpHG
(2)
§ 115
findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
Verweis auf
§ 118 Absatz 2 WpHG
von
§ 139 Absatz 2 Satz 1 WpHG