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§ 1 Absatz 3 WpHG
(3)
1
Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 4
des Kapitalanlagegesetzbuchs.
2
Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des
§ 1 Absatz 6
des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
Verweis auf
§ 1 Absatz 3 WpHG
von
§ 127 Absatz 11 Satz 1 WpHG