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§ 144 Absatz 1 BauGB
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1.
die in
§ 14 Absatz 1
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
Verweis auf
§ 144 Absatz 1 BauGB
von
§ 145 Absatz 4 Satz 1 BauGB