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§ 25 WpHG
§ 25 Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
auf Waren und ausländische Zahlungsmittel
Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
gilt entsprechend für
1.
Waren im Sinne des
§ 2 Absatz 5
und
2.
ausländische Zahlungsmittel im Sinne des
§ 51
des Börsengesetzes,
die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.
Verweis auf
§ 25 WpHG
von
§ 127 Absatz 6 Satz 1 WpHG