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§ 144 Absatz 1 Nummer 2 BauGB
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
§ 144 Absatz 2 Nummer 2 BauGB
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des
§ 148 Absatz 2
im Zusammenhang steht;
§ 144 Absatz 2 Nummer 3 BauGB
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
Verweis auf
§ 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BauGB
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB