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§ 26 Absatz 3 WpHG
(3)
1
Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der
§§ 97 und 98
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2
Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 26 Absatz 3 WpHG
von
§ 127 Absatz 5 Satz 7 WpHG