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§ 22 Absatz 1 WpHG
(1)
1
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
.
2
Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
zu übermitteln sind.
3
Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
befindet.
§ 22 Absatz 2 WpHG
(2)
1
Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren.
2
Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 und 2 WpHG
von
§ 127 Absatz 2 Satz 1 WpHG