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§ 3 Absatz 3 Satz 1 WpHG
(3)
1
Für Unternehmen, die Mitglieder oder Teilnehmer von organisierten Märkten oder multilateralen Handelssystemen sind und die von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die
§§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3
entsprechend.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 WpHG
2
Für Unternehmen, die von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
entsprechend.
Verweis auf
§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 27 Satz 4 WpHG