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§ 96 WpHG
§ 96 Strukturierte Einlagen
Die
§§ 63 und 64
, mit Ausnahme von
§ 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4
, die
§§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6
sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese beraten.
Verweis auf
§ 96 WpHG
von
§ 120 Absatz 27 Satz 2 WpHG