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§ 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der
Richtlinie 2004/109/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist.
§ 115 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des
§ 2 Absatz 1
begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen Wertpapieren um Schuldtitel, die unter
§ 2 Absatz 1
Nummer 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach
§ 2 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 begründen.
Verweis auf
§ 114 Absatz 1 Satz 1, § 115 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 12 Satz 1 Nummer 5 WpHG