Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 89 Absatz 1 Satz 4 WpHG
4
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt.
Verweis auf
§ 89 Absatz 1 Satz 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 WpHG