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§ 107 Absatz 5 Satz 1 WpHG
(5)
1
Das Unternehmen im Sinne des
§ 106
, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
(2)
1
Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unternehmen den von der Bundesanstalt oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat.
Verweis auf
§ 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e WpHG