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§ 6 Absatz 3 Satz 1 WpHG
(3)
1
Die Bundesanstalt kann, um zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
, der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
, der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 eingehalten werden, oder um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15 oder nach Artikel 42 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
vorliegen, von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 3 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b WpHG