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§ 94 Absatz 1 WpHG
(1) Die Bezeichnungen "Unabhängiger Honorar-Anlageberater", "Unabhängige Honorar-Anlageberaterin", "Unabhängige Honorar-Anlageberatung" oder "Unabhängiger Honoraranlageberater", "Unabhängige Honoraranlageberaterin", "Unabhängige Honoraranlageberatung" auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach
§ 93
eingetragen sind.
Verweis auf
§ 94 Absatz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG