§ 87 Absatz 1 Satz 2 WpHG2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt
2.
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 4 verfügt, den auf Grund der Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten
anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt.