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§ 84 Absatz 6 Satz 1 WpHG
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Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Finanzinstrumente eines Kunden nur unter genau festgelegten Bedingungen für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person verwenden und hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente des Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern.
Verweis auf
§ 84 Absatz 6 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG