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§ 84 Absatz 2 Satz 5 WpHG
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Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem verwahrenden Institut vor der Verwahrung offen zu legen, dass die Gelder treuhänderisch eingelegt werden.
Verweis auf
§ 84 Absatz 2 Satz 5 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG