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§ 84 Absatz 2 Satz 3 WpHG
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Zur Verwahrung bei einem qualifizierten Geldmarktfonds hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen.
Verweis auf
§ 84 Absatz 2 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG