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§ 83 Absatz 10 Satz 1 WpHG
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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Aufzeichnungspflichten und zu der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen 1 bis 7 erlassen.
Verweis auf
§ 83 Absatz 10 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG