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§ 82 Absatz 11 WpHG
(11) Vorbehaltlich des
§ 26e
des Börsengesetzes müssen Ausführungsplätze für jedes Finanzinstrument, das nicht von Absatz 10 erfasst wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Ausführungsqualität von Aufträgen veröffentlichen.
Verweis auf
§ 82 Absatz 11 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG