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§ 82 Absatz 10 WpHG
(10) Vorbehaltlich des
§ 26e
des Börsengesetzes müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
unterliegt, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Ausführungsqualität von Aufträgen veröffentlichen.
Verweis auf
§ 82 Absatz 10 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG