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§ 82 Absatz 8 WpHG
(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sowohl für die Ausführung von Kundenaufträgen an einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz als auch für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an einen bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz weder eine Vergütung noch einen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil annehmen, wenn dies einen Verstoß gegen die Anforderungen nach
§ 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 und 5
, den
§§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 9 bis 11
oder die Absätze 1 bis 4 darstellen würde.
Verweis auf
§ 82 Absatz 8 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG