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§ 82 Absatz 6 Nummer 1 WpHG
1.
seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über seine Ausführungsgrundsätze informieren und ihre Zustimmung zu diesen Grundsätzen einholen, und
Verweis auf
§ 82 Absatz 6 Nummer 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG