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§ 82 Absatz 5 Satz 2 WpHG
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Lassen die Ausführungsgrundsätze im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 auch eine Auftragsausführung außerhalb von Handelsplätzen im Sinne von
§ 2 Absatz 22
zu, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden auf diesen Umstand gesondert hinweisen und deren ausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug auf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenaufträge an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt werden.
Verweis auf
§ 82 Absatz 5 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG