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§ 80 Absatz 10 Satz 1 WpHG
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Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat von ihm angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten.
Verweis auf
§ 80 Absatz 10 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG