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§ 80 Absatz 4 Nummer 1 WpHG
1.
dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes kontinuierlich zu betreiben, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, so dass der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
Verweis auf
§ 80 Absatz 4 Nummer 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG