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§ 80 Absatz 3 Satz 1 WpHG
(3)
1
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 WpHG
2
Nutzt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik, müssen diese Aufzeichnungen insbesondere alle von ihm platzierten Aufträge einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen umfassen und chronologisch geordnet aufbewahrt werden.
Verweis auf
§ 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG