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§ 80 Absatz 2 Satz 5 WpHG
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Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zeigt der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Handelsplatzes, dessen Mitglied oder Teilnehmer es ist, an, dass es algorithmischen Handel betreibt.
Verweis auf
§ 80 Absatz 2 Satz 5 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 102 WpHG