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§ 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpHG
1.
angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten;
Verweis auf
§ 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 100 WpHG