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§ 78 Satz 3 WpHG
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Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der jeweiligen Person bestehen, der die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten regelt.
Verweis auf
§ 78 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 99 WpHG