Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 77 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
2.
die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten des Kunden und des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem schriftlichen Vertrag festlegen, wobei die Verantwortlichkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach diesem Gesetz nicht auf den Kunden übertragen werden darf,
Verweis auf
§ 77 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 94 WpHG