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§ 75 Absatz 7 Satz 3 WpHG
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Außerdem hat der Betreiber eines organisierten Handelssystems der Bundesanstalt Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen der Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird.
Verweis auf
§ 75 Absatz 7 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 90 WpHG