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§ 75 Absatz 6 Satz 2 WpHG
2
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusammenführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von
§ 82
vereinbar ist.
Verweis auf
§ 75 Absatz 6 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 88 WpHG