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§ 75 Absatz 3 WpHG
(3) Der Handel für eigene Rechnung ist einem Betreiber eines organisierten Handelssystems nur gestattet, soweit es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29
handelt und nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht.
Verweis auf
§ 75 Absatz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 85 WpHG