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§ 75 Absatz 2 Satz 1 WpHG
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Der Betreiber eines organisierten Handelssystems darf auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29
für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt hat.
Verweis auf
§ 75 Absatz 2 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 82 WpHG