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§ 75 Absatz 1 WpHG
(1) Der Betreiber eines organisierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in dem organisierten Handelssystem unter Einsatz des eigenen Kapitals des Betreibers oder eines Mitglieds derselben Unternehmensgruppe verhindert wird.
Verweis auf
§ 75 Absatz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 81 WpHG