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§ 74 Absatz 5 WpHG
(5) Dem Betreiber eines multilateralen Handelssystems ist es nicht gestattet, an einem multilateralen Handelssystem Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29
zurückzugreifen.
Verweis auf
§ 74 Absatz 5 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 80 WpHG