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§ 74 Absatz 3 WpHG
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat Vorkehrungen zu treffen, um
1.
die Risiken, denen das System ausgesetzt ist, angemessen steuern zu können, insbesondere alle für den Betrieb des Handelssystems wesentlichen Risiken ermitteln und wirksam begrenzen zu können, und
2.
einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte zu erleichtern.
Verweis auf
§ 74 Absatz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 79 WpHG