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§ 74 Absatz 1 WpHG
(1) Die Regeln für den Zugang zu einem multilateralen Handelssystem müssen mindestens den Anforderungen nach
§ 19 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2
des Börsengesetzes entsprechen.
§ 74 Absatz 2 WpHG
(2) Die Regeln für den Handel und die Preisermittlung dürfen dem Betreiber eines multilateralen Handelssystems keinen Ermessensspielraum einräumen; dabei müssen die Preise im multilateralen Handelssystem entsprechend den Regelungen des
§ 24 Absatz 2
des Börsengesetzes zustande kommen.
Verweis auf
§ 74 Absatz 1 und 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 78 WpHG