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§ 73 Absatz 1 Satz 4 WpHG
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Der Betreiber veröffentlicht Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit.
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§ 73 Absatz 1 Satz 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 76 WpHG