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§ 72 Absatz 6 Satz 1 WpHG
(6)
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Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems hat der Bundesanstalt schwerwiegende Verstöße gegen die Handelsregeln, Störungen der Marktintegrität und Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
unverzüglich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen.
Verweis auf
§ 72 Absatz 6 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 74 WpHG