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§ 26c Absatz 3 BörsG
(3)
1
Die Börsenordnung muss Verpflichtungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität enthalten.
2
Sie kann Bestimmungen über sonstige Rechte und Pflichten enthalten, die sich aus der Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Systemen ergeben.
Verweis auf
§ 26c Absatz 3 BörsG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 71 WpHG