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§ 26c Absatz 1 BörsG
(1) Die Börsenordnung muss Bestimmungen enthalten über die Zulassung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch die Geschäftsführung, die an der Börse eine Market-Making-Strategie im Sinne des
§ 80 Absatz 5
des Wertpapierhandelsgesetzes verfolgen.
Verweis auf
§ 26c Absatz 1 BörsG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 71 WpHG